Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist bei der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten gesetzlich nicht vorgesehen. Nur ausnahmsweise kann die Bestellung mitbestimmungspflichtig sein, wenn mit der Bestellung andere Personalmaßnahmen verbunden sind, die ihrerseits mitbestimmungspflichtig sind. Diese sind in §87 BetrVG abschließend aufgeführt.
Auf keinen Fall hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht, wenn erstmals ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden soll und das Unternehmen sich für einen externen Datenschutzbeauftragten entscheidet.
Quellen: