Auch der Betriebsrat unterliegt dem Bundesdatenschutzgesetz. Dem hingegen stehen dem betrieblichen Datenschutzbeauftragten keine Kontrollbefugnisse gegenüber dem Betriebsrat zu. Das hat das Bundesarbeitsgericht bereits 1997 in seinem Beschluss vom 11.11. (AZ 1 ABR 21/97) festgestellt. Die vom Betriebsverfassungsgesetz geforderte Unabhängigkeit der Betriebsräte vom Arbeitgeber schließe eine Kontrolle durch den Datenschutzbeauftragten aus. Damit ist der Betriebsrat selbst für die Einhaltung des Datenschutzes in seinem Bereich verantwortlich.
Quellen:
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