Unerwünschte E-Mail-Werbung ist auch für Parteien unzulässig

Unerwünschte E-Mail-Werbung ist auch für Parteien unzulässig

Irgendwo ist immer Wahlkampf. Dieses Jahr werden noch am 22.05. u.a. die Bremer Bürgerschaft, am 04.09. in Mecklenburg-Vorpommern der Landtag und die Kreistage, am 11.09. in Niedersachsen u.a. die Kreistage, Stadt- und Gemeinderäte und zum Abschluss dieses Jahres am 18.09. das Abgeordnetenhaus und die Bezirksversammlungen in Berlin gewählt. Gelegenheit und Notwendigkeit für die Parteien auf sich aufmerksam zu machen.

Aber auch den politischen Parteien ist nicht jede Form der Wahlwerbung gestattet. Bei der Versendung von E-Mails verfügen sie über kein Privileg. Sie sind hier Unternehmen gleichgestellt. Das OLG München hatte dies schon in seinem Urteil vom 12.02.2004 (AZ 8 U 4223/03) für E-Cards festgestellt.

Das bedeutet, dass den Parteien das ausdrückliche oder konkludente Einverständnis des Empfängers vorliegen muss. Ein mutmaßliches Einverständnis reicht nicht (BGH Urteil vom 10. Dezember 2009 – I ZR 201/07). Empfänger unerwünschter Werbe-E-Mails können sich also wehren und zumindest Unterlassung verlangen.

Quellen:

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