Der Widerruf der Bestellung eines Beauftragten für den Datenschutz ist nur aus wichtigem Grund möglich. „Weder die Entscheidung des Arbeitgebers, zukünftig die Aufgaben eines Beauftragten für den Datenschutz durch einen externen Dritten wahrnehmen zu lassen, noch die Mitgliedschaft im Betriebsrat stellen einen solchen wichtigen Grund für den Widerruf dar.“ stellt das Bundesarbeitsgericht in einer Pressemitteilung zu seinem Urteil vom 23. März 2011 – 10 AZR 562/09 fest.
„Damit sind Datenschutzbeauftragte faktisch besser gegen Entlassung geschützt als Betriebsräte.“ schreibt der Fachanwalt für Arbeitsrecht Axel Pöppel in seinem Blog.
Daher sollten Unternehmen schon bei der erstmaligen Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten genau überlegen, ob sie einen eigenen Mitarbeiter bestellen oder sich für einen externen Datenschutzbeauftragten entscheiden. Die Vorteile eines externen Datenschutzbeauftragten treten damit noch deutlicher als in der Vergangenheit zu Tage:
- kein weiterer eigener Mitarbeiter mit erhöhtem Kündigungsschutz
- der Wechsel des Datenschutzbeauftragten bei Unzufriedenheit mit seiner Arbeit bleibt möglich
- kein Schulungsbedarf
Quellen:
- Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts
- RA Pöppel – Blog
- ars tutandi – externer Datenschutzbeauftragter