Der Widerruf der Bestellung eines Beauftragten für den Datenschutz ist nur aus wichtigem Grund möglich. „Weder die Entscheidung des Arbeitgebers, zukünftig die Aufgaben eines Beauftragten für den Datenschutz durch einen externen Dritten wahrnehmen zu lassen, noch die Mitgliedschaft im Betriebsrat stellen einen solchen wichtigen Grund für den Widerruf dar.“ stellt das Bundesarbeitsgericht in einer Pressemitteilung zu seinem Urteil vom 23. März 2011 – 10 AZR 562/09 fest. Weiterlesen
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Matthias Weigmann
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